AUSZUG AUS DEM RUNDFUNKSTAATSVERTRAG
§4 Befreiungen von der
Beitragspflicht, Ermäßigung
(1) Von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 werden auf Antrag folgende natürliche
Personen befreit:
1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölf
ten Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder
27d des Bundesversorgungsgesetzes,
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2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes
Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),
3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistun
gen nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches,
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4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
5. nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von
a) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
b) Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 114, 115 Nr. 2 des Dritten Buches
des Sozialgesetzbuches oder nach dem Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt,
Dritter Unterabschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder
c) Ausbildungsgeld nach den §§ 122 ff. des Dritten Buches des Sozialge
setzbuches,
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6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsge
setzes,
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7. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften
Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der
Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld
nach landesgesetzlichen Vorschriften,
8. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgeset
zes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz
1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt
wird,
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9. Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch
des Sozialgesetzbuches in einer stationären Einrichtung nach § 45 des Achten
Buches des Sozialgesetzbuches leben, und
10. taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften
Buches des Sozialgesetzbuches oder nach § 27d des Bundesversorgungs
gesetzes.